Die Kosten der Errichtung des Kaufvertrages über ein Grundstück zählen zur GrESt-Bemessungsgrundlage, wenn der Verkäufer den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber die Kosten dafür trägt. Beauftragt nämlich der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Soweit der Käufer diese Kosten übernimmt, liegt eine GrESt-pflichtige Zahlung vor.